Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Hörgeräte-Akustikers und Augenoptikers.

I. Besondere Bedingungen für Kaufverträge

1. Abschluss des Kaufvertrags
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Hörgeräte-Akustiker und Augenoptiker die Annahme der Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung der Auslieferung der Ware in einem angemessen Zeitraum nach der Bestellung annimmt oder die Bestellung schriftlich bestätigt.

2. Lieferfähigkeit / Lieferzeit
Die Lieferung durch den Hörgräte-Akustiker und Augenoptiker erfolgt unter dem Vor-behalt der richtigen und rechtzeitigen Selbst-belieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung vom Hörgeräte-Akustiker und Augenoptiker nicht zu ver-treten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer.
Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird der Verkäufer den Käufer umgehend unter-richten und eine eventuelle Vorauszahlung oder sonstige Gegenleistung unverzüglich erstatten.

3. Übernahme des Kaufgegenstandes
Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Hörgeräte-Akustiker und Augenoptiker berechtigt, nach erfolg-loser Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme  vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt der  Hörgeräte-Akustiker und Au-genoptiker im vor bezeichneten Fall Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht ent-standen ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem  Hörgeräte-Akustiker und Augenoptiker vorbehalten. Der Scha-densersatz wegen Verzugs bleibt unberührt.

4. Sachmängel
Die Gewährleistung beim Kauf von Gegen-ständen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Ausgenommen von der Gewähr-leistung sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene bzw. ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind. Die Regelung des § 476 BGB bleibt hiervon unberührt.

II. Besondere Bedingungen für Reparaturen und sonstige handwerkliche Leistungen

1. Handwerksgerechte Ausführung
Reparaturen und Anpassungen von Hör-geräten und Brillen erfolgen so, wie es bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden nach der Art des Werkes
erwartet werden kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall erfolgt nach den Möglichkeiten, wie sie handwerksgerechter, üblicher Werkleistung entspricht.

2. Gewährleistung
Die Gewährleistung für Leistungen, Repa-raturen und Anpassungen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Hörgeräte-Akustiker und Augen-optiker beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit Abnahme der Werkleistung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Diese Haftungsbeschränkungen stehen Ansprüchen    des Kunden aufgrund des Produkthaftungs-gesetzes, bei grobem Verschulden, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht entgegen.

3. Rücktrittsvorbehalt
Ergibt sich trotz vorheriger handwerks-gerechter, fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zur Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes nach den Maßstäben handwerksgerechter üblicher Leistung un-ausführbar ist, kann der  Hörgeräte-Akustiker und Augenoptiker vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch den  Hörgeräte-Akustiker und Augen-optiker hat der Kunde nur einen Anspruch auf Rückgabe des Gerätes in dem Zustand, in dem es sich nach der Bearbeitung befindet. Kosten werden vom Kunden in diesem Falls nicht erhoben. Für den Fall der Kosten-übernahme durch einen Kostenträger wird eine Kostenpauschale mit diesem abge-rechnet.

 

III. Gemeinsame Bestimmungen

1. Privatrechtsverhältnis / Versicherungs-leistungen Dritter
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem  Hörgeräte-Akustiker und Augenoptiker sind privatrechtlicher Natur. Der Kunde ist grundsätzlich zur Zahlung der Leistung des  Hörgeräte-Akustikers und Augenoptikers  verpflichtet. Der Kunde wird von dieser Verpflichtung befreit, wenn eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozial-versicherungsträgers, einer Versorgungs-behörde oder eines Trägers der Heilfürsorge vorgelegt wird, die die Entgelte für die Leis-tungen des  Hörgeräte-Akustikers und Augen-optikers abdeckt.
Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung nicht dem vereinbarten Tarif für die Lieferung und / oder Leistung des  Hörgeräte-Akustikers und Augenoptikers, wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen. Der Kunde bleibt zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber dem  Hörgeräte-Akustiker und Augenoptiker ver-pflichtet. Kunden, die bei Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, einer Versor-gungsbehörde oder eines Trägers der Heil-fürsorge vorlegen, sind Selbstzahler. Legen sie eine Kostenübernahmeerklärung später – aber noch vor Erteilung der abschließenden Kostenrechnung – vor, werden die Leis-tungen des  Hörgeräte-Akustikers und Augen-optikers im Umfang der Kostenübernahme-erklärung direkt mit dem Kosten-träger abge-rechnet. Im übrigen bleibt der Kunde gegen-über dem  Hörgeräte-Akustiker und Augen-optiker zur Zahlung verpflichtet.

2. Eigentum und Eigentumsvorbehalt
a) Die verkauften Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des  Hörgeräte-Akustikers und Augenoptikers.
Wartungsarbeiten am Hörgerät muss der Kunde regelmäßig bei einem Mitglied der Bundesinnung  für Hörgeräte-Akustiker durchführen lassen. Die Kosten der Wartung sind im Kaufpreis enthalten.
b) Gegenstände, die dem Kunden zur Probe übergeben werden, bleiben im Eigentum des  Hörgeräte-Akustikers und Augenoptikers.
c) Der Kunde ist verpflichtet Gegenstände, die im Eigentum des  Hörgeräte-Akustikers und Augenoptikers stehen, pfleglich zu be-handeln.

3. Haftung
Die Haftung des  Hörgeräte-Akustikers und Augenoptikers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertrags-tyischen Schaden. Diese Haftungsbeschrän-kungen stehen Ansprüchen des Kunden aufgrund von Verschulden bei Vertrags-verhandlungen und Ansprüchen aufgrund von schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht entgegen. Die Haftung für vorsätzliches und grob fahr-lässiges Verhalten wird nicht beschränkt.

4. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag für Verkäufe, Leis-tungen und Reparaturen wird mit Zu-stellung/Aushändigung der Rechnung an den Zahlungspflichtigen fällig. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher vereinbart wurden.
Der Kunde kommt mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht inner-halb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, die auf die Folgen des Verzugs besonders hinweist, leistet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er das Ausbleiben der Zahlung nicht zu ver-treten hat. Der Rechnungsbetrag ist während der Verzugszeit zu verzinsen. Der Verzugs-zinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurch-führbar sein, bleibt davon laut § 306 BGB die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen  unberührt.